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   BGH, 11.07.1979 - IV ZR 69/77   

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https://dejure.org/1979,3235
BGH, 11.07.1979 - IV ZR 69/77 (https://dejure.org/1979,3235)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1979 - IV ZR 69/77 (https://dejure.org/1979,3235)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1979 - IV ZR 69/77 (https://dejure.org/1979,3235)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    Vorkaufsrechtsfrist für Miterben

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Genehmigung nachträglicher Änderungen eines Erbteilskaufvertrages - Anforderungen an die Frist zur Ausübung eines Vorkaufsrechts durch einen Miterben - Benachtichtigung des Vorkaufsberechtigten vor der Erbteilsübertragung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.02.1957 - V ZR 125/55

    Wohnsiedlungsgenehmigung und Vorkaufsrecht

    Auszug aus BGH, 11.07.1979 - IV ZR 69/77
    Eine solche Auffassung würde auch zu den in BGHZ 23, 348 [BGH 20.02.1957 - V ZR 125/55] dargelegten Grundsätzen in Widerspruch stehen.

    Auch bei voller Kenntnis der Umstände kommt es für den Beginn der Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts auf die Mitteilung durch den Käufer oder den Verkäufer an (vgl. BGHZ 23, 342, 348).

  • BGH, 02.06.1966 - VII ZR 162/64

    Unzureichende Bestimmung einer Zug-um-Zug-Leistung

    Auszug aus BGH, 11.07.1979 - IV ZR 69/77
    Falls das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, die Klägerin könne die Übertragung der Erbanteile auf sich allein verlangen, bedarf es daher einer Bezifferung der Aufwendungen, die der Beklagte für den Erwerb gemacht hat und ihm von der Klägerin zu ersetzen sind (BGHZ 45, 287, 288) [BGH 02.06.1966 - VII ZR 162/64].
  • BGH, 31.10.2001 - IV ZR 268/00

    Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Miterben

    Die Zweimonatsfrist des § 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB läuft indessen nicht etwa vom Datum des Kaufvertrags mit dem Dritten oder von dem Zeitpunkt an, in dem die übrigen Miterben davon in irgendeiner Weise Kenntnis erlangt haben, sondern ab Zugang der Mitteilung über diesen Vertrag bei jedem einzelnen aller übrigen Miterben (BGHZ 23, 342, 348; BGH, Urteil vom 11. Juli 1979 - IV ZR 69/77 - WM 1979, 1066, 1067).
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